JudikaturJustizRS0130953

RS0130953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2016

Anspruchsbegründend nach § 7b Abs 1 MedienG wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie die Schilderung einer – noch so dringenden – Verdachtslage verlässt und – Ermittlungs‑ und Beweisverfahren so präjudizierend – eine abschließende Bewertung der Beweisfrage in Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält, die eine andere Lösung der Tatfrage ausschließt und daher einen Schuldspruch nicht nur als wahrscheinlich, sondern als unausweichlich erscheinen lässt, oder über die Ebene der Schilderung des Sachverhalts (des Tatbilds) hinausgehend definitive Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der von der Veröffentlichung betroffenen Person im Sinn einer Bejahung (auch) von Rechtswidrigkeit und Schuld trifft.