JudikaturJustizRS0130927

RS0130927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2016

Einem für das Ausland Tätigen kommt nicht schon dann Amtsträgereigenschaft (§ 74 Abs 1 Z 4a StGB) zu, wenn er dort eine Funktion wahrnimmt, die im Inland (aufgrund österreichischen Rechts) nur von einem (inländischen) Amtsträger im Sinn dieser Bestimmung ausgeübt werden könnte. Zwar bemisst sich seine Amtsträgereigenschaft (unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach §§ 304 ff StGB) allein nach österreichischem Recht und nicht danach, ob der Betreffende (auch) nach dem Recht des anderen Staates als „Amtsträger“ gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs 1 Z 4a StGB erfüllt sind, ist allerdings gar wohl auf die (tatsächlichen und rechtlichen) Gegebenheiten des anderen Staates abzustellen.