JudikaturJustizRS0130875

RS0130875 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2016

Auch für Feststellungen nach § 28 Abs 2 KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Ein nach Anmeldung und Durchführung eines Zusammenschlusses gestellter Antrag auf Feststellung, dass die Anmeldung dem KartG entsprochen habe bzw ein Zusammenschluss in verbotener Weise nicht durchgeführt wurde, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Zusammenschlüssen regelmäßig einer besonderen Begründung des rechtlichen Interesses, wenn eine Partei die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses erst nach dessen Durchführung und damit auf eine andere Weise als durch Anmeldung nach § 10 KartG geklärt haben will. Das erforderliche rechtliche Interesse in einem solchen Fall ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Amtsparteien künftig einen Geldbußenantrag stellen könnten.