JudikaturJustizRS0130874

RS0130874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2022

Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.

Entscheidungen
3