JudikaturJustizRS0130854

RS0130854 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2016

Ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt kann Schadenersatzansprüche des Pflanzeneigentümers begründen. Die Selbsthilfe ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich trotz schonender und fachgerechter Vorgehensweise die Verletzung oder sogar das Absterben der Pflanze nicht vermeiden lässt. Entscheidend ist, ob die fremde Pflanze durch ein unsachgemäßes Abschneiden der Äste und Wurzeln unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde (vgl ErläutRV 173 BlgNR 22. GP 14). Dies ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers an der Unversehrtheit der Pflanze und jenen des Selbsthilfeberechtigten an der Entfernung des Überhangs zu beurteilen.