JudikaturJustizRS0130852

RS0130852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2016

Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. In diesem Fall wird das Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, es liegt kein Unfall vor, der sich „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG ereignet hat.