RS0130814 – OGH Rechtssatz
RS0130814 – OGH Rechtssatz
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Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu ‑ wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle ‑ (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.