JudikaturJustizRS0130807

RS0130807 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

Nur bei Beamten besteht die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat‑(arbeits‑)rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Der Vorwurf der Verletzung von Dienstpflichten durch einen Vertragsbediensteten ist daher nicht tatbildlich.

Entscheidungen
2