JudikaturJustizRS0130805

RS0130805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2019

Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.

Entscheidungen
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