RS0130774 – OGH Rechtssatz
RS0130774 – OGH Rechtssatz
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Weder aus der uneingeschränkten Vorlagebefugnis aller Gerichte nach Art 267 AEUV noch aus der Rechtsprechung des EuGH zur mangelnden Bindung von Gerichten an die Auslegung des Unionsrechts durch im Instanzenzug übergeordnete Gerichte kann abgeleitet werden, dass der Beschluss auf Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unanfechtbar wäre.