JudikaturJustizRS0130765

RS0130765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (siehe § 270 Abs 1 und 2 StPO), folgt aus § 22 Abs 1 und 2 VbVG, dass in Verbandsverantwortlichkeitssachen die Urteile gegen die natürliche Person und den belangten Verband auch bei gemeinsamer Verfahrensführung (§ 15 Abs 1 VbVG) voneinander getrennt auszufertigen sind (13 Os 139/15p, 13 Os 140/15k).

Entscheidungen
10