JudikaturJustizRS0130740

RS0130740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2016

Nach dem Verkauf der Wertpapiere durch den geschädigten Anleger besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis abzüglich des heute tatsächlichen Vermögenswerts. Maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzes sind somit der Kurs der Alternativanlage einerseits und der Verkaufserlös der tatsächlich erworbenen Wertpapiere andererseits. Wenn der Kläger den Schaden nach diesen Grundsätzen berechnet, so hat er diesen schlüssig dargestellt.

Das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung sind für den Anleger nicht, jedenfalls aber wesentlich schwieriger als für Marktteilnehmer mit Expertenwissen, zu durchschauen. Sich daraus ergebende Umstände, die für eine „Minderung“ des Schadens sprechen können, sind vom Schädiger darzulegen. Es würde die Anforderungen an das Vorbringen des geschädigten Anlegers überspannen, müsste dieses von vornherein auch erkennen lassen, inwieweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch Elemente eines allgemeinen, unabhängig von behaupteten Kursmanipulationen oder sonstigen Verstößen eingetretenen Marktrisikos enthält.