RS0130739 – OGH Rechtssatz
RS0130739 – OGH Rechtssatz
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Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung betrifft die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind vom Formzweck des § 31 Abs 1 KSchG umfasst. Das Abgehen der Parteien von einer von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist mangels Einhaltung der in § 31 Abs 1 KSchG normierten Form nicht wirksam.