JudikaturJustizRS0130729

RS0130729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin.

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