JudikaturJustizRS0130657

RS0130657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2021

Bei unternehmerischen Entscheidungen darf sich der Geschäftsleiter nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information, wie beispielsweise schlüssiger Expertengutachten getroffen werden, die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, er muss also hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so befindet sich der Vorstand im „Safe Harbour“ und ist haftungsfrei.

Entscheidungen
4