RS0130631 – OGH Rechtssatz
RS0130631 – OGH Rechtssatz
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Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 erster Fall ZPO liegt auch dann vor, wenn der für die Partei tätig gewordene Vertreter in Wahrheit keine Vollmacht hat. Der Nichtigkeitsgrund kann dann von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde.