JudikaturJustizRS0130631

RS0130631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2015

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 erster Fall ZPO liegt auch dann vor, wenn der für die Partei tätig gewordene Vertreter in Wahrheit keine Vollmacht hat. Der Nichtigkeitsgrund kann dann von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde.