JudikaturJustizRS0130620

RS0130620 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2018

Anfechtungsgegenstand einer von der Generalprokuratur nach § 23 Abs 1a StPO auf Anregung des Rechtsschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist bloß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst (nicht etwa - anders als nach Abs 1 [der auch Vorgänge nennt] – eine in der Begründung geäußerte Rechtsmeinung).

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