RS0130611 – OGH Rechtssatz
RS0130611 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem Unfall des Gesellschafters vorhandene bzw erwirtschaftete Bilanzgewinne sind auch dann zur Bemessung des im unfallbedingt verminderten Anteil am Gesellschaftsgewinn bestehenden Verdienstentgangs des Gesellschafters heranzuziehen, wenn diese Bilanzgewinne vor dem Unfall nicht ausgeschüttet wurden bzw vor dem Unfall nicht fällig waren.