RS0130600 – OGH Rechtssatz
RS0130600 – OGH Rechtssatz
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Auch das Rechtsmittelgericht muss auf eine Änderung der Rechtslage dann Bedacht nehmen, wenn die neuen Bestimmungen nach dem maßgebenden Übergangsrecht oder sonst bei Änderungen des zwingenden Rechts nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis bzw den anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind. Aufgrund der Rückwirkungsanordnung in § 56 Abs 18 ff BBG idF BGBl I 2015/64 ist auf die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags der betroffenen Bediensteten § 53a BBG idF BGBl I 2015/64 anzuwenden. Bezieht sich das Feststellungsbegehren nach § 54 Abs 1 ASGG auf nicht mehr relevante Rechtsgrundlagen und lässt sich der geltend gemachte Anspruch aus der anzuwendenden neuen Rechtsgrundlage nicht ableiten, so mangelt es am Feststellungsinteresse.