RS0130584 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Im Verfahren über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern wird die Stiftung grundsätzlich vom Stiftungsvorstand vertreten, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Interessenkollision vorliegt, die die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich macht. Die Notwendigkeit eines Kurators kann sich aber nur dann stellen, wenn die Privatstiftung nicht über eine ausreichende Anzahl anderer, also nicht von einem Vertretungsausschluss betroffener Vorstandsmitglieder verfügt.