RS0130558 – OGH Rechtssatz
RS0130558 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 und 3 BPGG ist dahin auszulegen, dass sich in einem zum 1.1.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren eine erst nach dem 1.1.2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und die daraus resultierende Veränderung (Erhöhung) im Ausmaß des Pflegebedarfs nach der ab dem 1.1.2015 geltenden („neuen“) Rechtslage richtet.