JudikaturJustizRS0130525

RS0130525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2015

Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen evident zu halten. Führen sie ihr lokales Melderegister im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) haben sie  Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des ZMR zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen im lokalen Melderegister nachvollzogen werden. § 15 Abs 1 MeldeG normiert eine Pflicht zur amtswegigen Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Meldedaten. Die Eingabe von vornherein als unrichtig erkannter Meldedaten in das Melderegister stellt daher Fehlgebrauch der Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB dar (vgl schon 17 Os 34/14z).