JudikaturJustizRS0130497

RS0130497 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2016

Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank ist keine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO.  Dieser dient als (etwa nach Parteiengehör) erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der Finanzmarktaufsicht angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu, selbst bestimmte Tatsachen zu beurkunden, zu erklären bzw zu bezeugen. Der Bericht der OeNB ‑ der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten ist und für den Zivilprozess am ehesten dem Urkundenbeweis gleichgestellt werden kann ‑ kann im Gerichtsverfahren ergänzt oder widerlegt werden.

Entscheidungen
5