RS0130493 – OGH Rechtssatz
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Für die einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 Satz 1 ÜbG reicht es nicht aus, dass ein Rechtsträger auf die Ausübung der Stimmrechte in irgendeiner Weise Einfluss nehmen kann. Ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (§ 114 Abs 3 AktG) eine Abstimmungsanweisung vorgesehen, die dem Bevollmächtigten keine Entscheidungsbefugnis über die einzelnen Beschlussgegenstände belässt, entfällt die Rechtfertigung für eine einseitige Zurechnung nach § 23 Abs 2 ÜbG.