RS0130488 – OGH Rechtssatz
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Die Absprache und die Zusammenarbeit der Rechtsträger müssen auf die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet sein. Der Begriff der Kontrolle ist im Gegensatz zu jenem nach § 22 Abs 2 ÜbG materieller Natur. Tatbestandsmäßig ist auch die nicht auf einer (formell) kontrollierenden Beteiligung beruhenden Erlangung der Kontrolle über den Aufsichtsrat.