JudikaturJustizRS0130488

RS0130488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2017

Die Absprache und die Zusammenarbeit der Rechtsträger müssen auf die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet sein. Der Begriff der Kontrolle ist im Gegensatz zu jenem nach § 22 Abs 2 ÜbG materieller Natur. Tatbestandsmäßig ist auch die nicht auf einer (formell) kontrollierenden Beteiligung beruhenden Erlangung der Kontrolle über den Aufsichtsrat.

Entscheidungen
2