RS0130449 – OGH Rechtssatz
RS0130449 – OGH Rechtssatz
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Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss verschafft noch nicht unmittelbar Eigentum an den überlassenen Sachen. Vielmehr bedarf es für den Eigentumserwerb noch der Übergabe der Sachen. Bei unbeweglichen Sachen ist dafür die Einverleibung im Grundbuch erforderlich. Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss stellt damit (nur) eine taugliche öffentliche Titelurkunde für die Verbücherung im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG dar.