ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 798 Überlassung der Verlassenschaft
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.
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