BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 798

§ 798Überlassung der Verlassenschaft

Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.

Entscheidungen
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