JudikaturJustizRS0130407

RS0130407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2015

Ausgehend vom Charakter der Fusionskontrolle als Strukturkontrolle sollen nur Vorgänge erfasst werden, die zu einer dauerhaften Änderung der Marktstruktur führen. Diese Prognose hat ex ante zu erfolgen. Sind ein Management‑ und Betriebsführungsvertrag in Verbindung mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ausgelegt und durch langjährige Kündigungsverzichte abgesichert (Verzicht auf die ordentliche Kündigung für fünf Jahre und automatische fünfjährige Verlängerung dieses Verzichts, wenn nicht zum Ablauf der ersten Fünfjahresfrist gekündigt wird), sind diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet.