(1) Als Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(2) Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)
(4) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluss vor.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 21 Berechnung von Marktanteilen
…folgenden Grundsätzen zu berechnen: 1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen; 2. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; 3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile…
§ 13 Prüfung von Medienzusammenschlüssen
… 2 gilt auch für diesen Fall. (2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.…
§ 10 Anmeldung
…vor allem a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe – der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 7, – der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23…
§ 19 Ausnahmen
…1) Die §§ 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, 1. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung…