RS0130371 – OGH Rechtssatz
RS0130371 – OGH Rechtssatz
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Das Mitverschulden des Lenkers des gegnerischen Fahrzeugs mindert wegen Solidarhaftung der Schädiger nicht die Schadenersatzansprüche der ebenfalls geschädigten Beifahrer und somit auch nicht deren auf den Sozialversicherungsträger übergangene Ansprüche. Im Hinblick auf § 24 Abs 4 KHVG hat der Regressanspruch der Klägerin hier keine Kürzung zu erfahren.
Neben dem Regress nach § 24 Abs 4 KHVG stehen dem Versicherer auch sogenannte Regulierungskosten aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB zu. Den eigenen Mehraufwand des Versicherers im Rahmen der Schadensabwicklung hat der Haftpflichtige dann zu ersetzen, wenn das Geschäft zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde.