JudikaturJustizRS0130368

RS0130368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Die Regulierungsvollmacht des Versicherers bewirkt die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist einerseits durch Vergleichsverhandlungen der geschädigten Klägerin mit dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers und andererseits durch den gemäß § 1502 ABGB zulässigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

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