RS0130347 – OGH Rechtssatz
RS0130347 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Erneuerungsverfahren an sich kennt – auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich – keine Kostenersatzpflicht. Ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus.