JudikaturJustizRS0130315

RS0130315 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2013

Die „Mündlichkeit“ iSv Art 6 Abs 1 MRK bezieht sich auf die Anhörung der Parteien oder deren rechtlicher Vertreter durch das Gericht, möglicherweise auch ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit. Dies erfüllt den Zweck, es beiden Parteien zu ermöglichen, ihre Argumente vorzubringen, Fragen im mündlichen Austausch zu klären, Beweise zu prüfen und deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Die Mündlichkeit der Verhandlung kann daher wesentlich sein, um ein kontradiktorisches Verfahren und damit dessen Fairness zu garantieren.