JudikaturJustizRS0130309

RS0130309 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2019

Nach Art 3 MRK obliegt es dem Staat einerseits, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Misshandlung von Privatpersonen vorzubeugen und diese unter Strafe zu stellen, sowie andererseits, bei einem akuten Risiko der Misshandlung einer Privatperson oder wenn bereits eine Misshandlung erfolgte, die betreffenden Gesetze in der Praxis anzuwenden, und so den Opfern Schutz zu bieten und die Verantwortlichen zu bestrafen. Wenn die Behörden von einer von Privatpersonen ausgehenden Gewalt und dem Risiko weiterer Gewalttaten wussten oder wissen hätten müssen, sind sie verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Opfer zu schützen und den Täter zu bestrafen.

Entscheidungen
7