JudikaturJustizRS0130288

RS0130288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2015

Mit der Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen, greift der Dienstgeber in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach § 16 ABGB und Art 8 EMRK, sein persönliches Erscheinungsbild nach eigenem Ermessen festzulegen, ein. Dieser Eingriff braucht sehr gute Gründe, um gerechtfertigt zu sein. Diese liegen etwa dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern Kunden an der Professionalität und Seriosität des Arbeitnehmers zweifeln sollten oder die Sicherheit durch das Tragen eines dezenteren Kleidungsstücks relevant gesteigert wird. Der Arbeitgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse an einem möglichst einheitlichen äußeren Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter; dieses kann aber durch vorgegebene (allgemeine) Bekleidungsvorschriften (Uniform) ohnehin gewährleistet werden.