RS0130275 – OGH Rechtssatz
RS0130275 – OGH Rechtssatz
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Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.