JudikaturJustizRS0130275

RS0130275 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2015

Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.