RS0130262 – OGH Rechtssatz
RS0130262 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (§ 207a Abs 1 Z 1 StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.