JudikaturJustizRS0130248

RS0130248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Die beiderseitige Obsorge setzt eine Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes voraus. Entscheidend ist daher, ob beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.

Entscheidungen
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