RS0130245 – OGH Rechtssatz
RS0130245 – OGH Rechtssatz
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Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der beliehene Unternehmer im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden. Der beliehene Unternehmer ist in diesem Fall daher nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen.