JudikaturJustizRS0130245

RS0130245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Da der beliehene Unternehmer hoheitliche Aufgaben erfüllt und der Beklagte mit der Vornahme der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG behördlich nicht ermächtigt war, konnte der beliehene Unternehmer im Rahmen der Begutachtung nach § 57a KFG auch nicht im Pflichtenkreis des Beklagten tätig werden. Der beliehene Unternehmer ist in diesem Fall daher nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen.