JudikaturJustizRS0130237

RS0130237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Der Ersatz des Aufwands ist zweifach begrenzt: einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt, wird fruchtloser Aufwand ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung. Es trägt daher der Besitzer die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands.

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3