JudikaturJustizRS0130220

RS0130220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

§ 583 nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer  Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.

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