Spruch Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezog für ihre am 25. Februar 2009 geborene Tochter S***** M***** im Zeitraum von 4. August 2010 bis 31. Dezember 2010 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt 2.179,50 EUR. Ab 1. Jänner 2011 verzichtete sie auf Kinderbetreuungsgeld. Im Jahr 2010 bezog die Klä…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt. In ihrer Rechtsrüge vertritt die beklagte Partei zusammengefasst den Standpunkt, dass die Klägerin zwar aufgrund der im Bezugszeitraum geltenden Rechtslage das Kinderbetreuungsgeld rechtmäßig bez…