JudikaturJustizRS0130212

RS0130212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2015

Die Bestellung eines Kurators im Unterhaltsvorschussverfahren erfolgt mangels näherer Festlegung im Bestellungsbeschluss in der Regel für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und nicht nur allein für das Bewilligungsverfahren.