JudikaturJustizRS0130184

RS0130184 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2015

Ungeachtet der technischen Entwicklung, die (in der Regel entgeltpflichtige) Online‑Abfragen ausländischer Register nach Registrierung ermöglicht, ist § 89a NO so auszulegen, dass er nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus dem Handelsregister der Niederlande durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 89a Abs 2 NO iVm § 292 ZPO, soweit die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der niederländischen Verkäuferin betroffen ist.