RS0130144 – OGH Rechtssatz
RS0130144 – OGH Rechtssatz
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Ist das Eventualbegehren unzulässig oder sonst nicht geeignet, dass hierüber in der Sache entschieden wird, so besteht kein Grund, die Entscheidung über das Eventualbegehren bis zur Erledigung des Hauptbegehrens aufzuschieben.