JudikaturJustizRS0130141

RS0130141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2015

Der Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Finanzvergehens (bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen) steht auch dann im Einklang mit § 53 Abs 1 erster Satz StGB, wenn die der Probezeit zugrunde liegende bedingte Strafnachsicht in Bezug auf den Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB gewährt wurde. § 53 Abs 1 erster Satz StGB stellt insoweit nämlich auf die Begehung einer „strafbaren Handlung“ ab, von welchem Begriff auch „Finanzvergehen“ (als rechtliche Kategorien) umfasst sind. Daraus, dass § 26 Abs 1 erster Satz FinStrG (bloß) „sinngemäß“ auf die Bestimmungen des StGB über die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung verweist, ist insoweit keine Einschränkung abzuleiten.