RS0130141 – OGH Rechtssatz
RS0130141 – OGH Rechtssatz
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Der Widerruf bedingter Strafnachsicht aufgrund gerichtlicher Verurteilung wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Finanzvergehens (bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen) steht auch dann im Einklang mit § 53 Abs 1 erster Satz StGB, wenn die der Probezeit zugrunde liegende bedingte Strafnachsicht in Bezug auf den Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB gewährt wurde. § 53 Abs 1 erster Satz StGB stellt insoweit nämlich auf die Begehung einer „strafbaren Handlung“ ab, von welchem Begriff auch „Finanzvergehen“ (als rechtliche Kategorien) umfasst sind. Daraus, dass § 26 Abs 1 erster Satz FinStrG (bloß) „sinngemäß“ auf die Bestimmungen des StGB über die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung verweist, ist insoweit keine Einschränkung abzuleiten.