RS0130121 – OGH Rechtssatz
RS0130121 – OGH Rechtssatz
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Prinzipiell sind (unbeschadet der nachträglichen Berücksichtigung allfälliger Abschläge) jene Stammkunden des Handelsvertreters zu berücksichtigen, die bereit sind, beim veräußerten Nachfolgeunternehmen zu bleiben oder zu einem gleichartigen anderen Unternehmen des Unternehmers zu wechseln. Es ist für den Ausgleichsanspruch daher nicht schädlich, wenn der Unternehmer auf diese (potentiellen) Kunden freiwillig verzichtet, indem er deren Übernahme ablehnt oder sie durch eine nunmehr geänderte Preispolitik abschreckt.