RS0130037 – OGH Rechtssatz
RS0130037 – OGH Rechtssatz
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Behauptet ein Antragsteller, der damals nicht Eigentümer war, vom früheren Eigentümer ein Benützungsrecht eingeräumt erhalten zu haben, so bleibt zur Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber einem anderen Miteigentümer selbst dann nur der ordentliche Rechtsweg offen, wenn der Berechtigte später selbst Miteigentümer geworden ist. Insoweit liegen keine mit der Verwaltung und Benützung einer gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten vor.