JudikaturJustizRS0129985

RS0129985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

Behauptet der Kläger, auf Grund eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft seien Lifterrichtungskosten abweichend vom Verteilungsschlüssel zu tragen, anschließend aber die Kosten zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beklagten bezahlt worden, liegt kein im streitigen Verfahren zu klärender Bereicherungsstreit, sondern ein im Außerstreitverfahren geltend zu machender Anspruch aus der Verwaltung der Liegenschaft vor.