JudikaturJustizRS0129979

RS0129979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2015

Bei der Standortkennung handelt es sich um ein Verkehrsdatum nach § 92 Abs 3 Z 4 TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Soweit sie in Verbindung mit einem Kommunikationsvorgang steht, ist sie gemäß § 99 Abs 2 iVm § 71 TKG – ebenso wie alle anderen Verkehrsdaten – zu Verrechnungszwecken zu speichern. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann – nach wie vor – mit gerichtlich bewilligter Anordnung auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 135 Abs 2 Z 1 bis Z 4 StPO auf sie zugegriffen werden (§ 99 Abs 5 Z 1 TKG).